Bei Teilzeitbeschäftigung nach §
30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden Leistungen nach den §§
5 bis
9,
11 und
14 anteilig gewährt. Die Leistungen nach den §§
12 bis
17 und
23 Absatz 3 werden anteilig zur vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag gewährt. Die Tage nach den §§
12 und
13 werden bei Teilzeit anteilig gezählt.