§ 1 USG 2020 – Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung |
 |
(1) Dieses Gesetz gilt für Reservistendienst Leistende. Reservistendienst Leistende sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach §
81 des Soldatengesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 3 sind mit Ausnahme von §
23 Absatz 1 auf Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach §
81 des Soldatengesetzes anzuwenden.
(3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt dieses Gesetz auch für
- 1.
Grundwehrdienst Leistende nach §
5 des Wehrpflichtgesetzes,
- 2.
Wehrübende nach §
6 des Wehrpflichtgesetzes,
- 3.
freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende nach §
6a des Wehrpflichtgesetzes und
- 4.
unbefristeten Wehrdienst Leistende nach §
4 Absatz 1 Nummer 4 des Wehrpflichtgesetzes.
(4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§
12 bis
17a nicht anzuwenden. Abweichend von §
25 Absatz 1 werden die Leistungen nach §
19 von Amts wegen gewährt.