Ruhegehälter nach §
27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach §
64 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie Ruhegehälter nach §
4 des Beamtenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach §
50 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und Ruhegehälter nach den entsprechenden Vorschriften der Beamtenversorgungsgesetze der Länder, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden.