UVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
12.02.1990
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 18.3.2021 I 540
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 348
Hinweise:
Änderung durch Art. 12 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 30.9.2026 I Nr. 286 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 27 UVPG – Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids

(1) Die zuständige Behörde hat in entsprechender Anwendung des § 74 Absatz 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Entscheidung zur Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens öffentlich bekannt zu machen sowie in entsprechender Anwendung des § 74 Absatz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes den Bescheid zur Einsicht auszulegen. § 20 gilt hierfür entsprechend. Soweit der Bescheid geheimhaltungsbedürftige Angaben im Sinne von § 23 Absatz 2 enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann in einem Verfahren nach § 18 Absatz 2 die Öffentlichkeit in einem geeigneten Publikationsorgan über das Ergebnis des Verfahrens unterrichtet werden und das Ergebnis des Verfahrens mit Begründung und einer Information über Rechtsbehelfe kann entsprechend dem in § 19 Absatz 2 Satz 2 geregelten Verfahren öffentlich ausgelegt werden.