§ 355 VAG 2016 – Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes |
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(1) Ab dem 11. April 2015 ist die Aufsichtsbehörde befugt, zu entscheiden über die Genehmigung
- 1.
ergänzender Eigenmittel gemäß §
90,
- 2.
der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen nach §
91 Absatz 5,
- 3.
von unternehmensspezifischen Parametern gemäß §
109 Absatz 2,
- 4.
von internen Voll- oder Partialmodellen gemäß den §§
111 und
112,
- 5.
ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholding-Gesellschaft gemäß §
257 Absatz 2,
- 6.
eines internen Modells für die Gruppe gemäß den §§
261 und
262 sowie 265 Absatz 5,
- 7.
der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß den §§
80 und
81,
- 8.
der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß §
82,
- 9.
der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen nach §
351,
- 10.
der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach §
352.
(2) Ab dem 1. April 2015 ist die Aufsichtsbehörde befugt,
- 1.
die Ebene und den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß den §§
245 bis
249 festzulegen,
- 2.
die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß den §§
279 und
280 festzulegen,
- 3.
ein Aufsichtskollegium gemäß §
283 einzusetzen.
(3) Ab dem 1. Juli 2015 ist die Aufsichtsbehörde befugt,
- 1.
über den Abzug einer Beteiligung gemäß §
259 Absatz 2 zu entscheiden,
- 2.
die Methode zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe gemäß §
252 auszuwählen,
- 3.
im Einklang mit den §§
258 und
288 über die Gleichwertigkeit zu entscheiden,
- 4.
zu gestatten, dass Versicherungsunternehmen gemäß §
268 unter die §§
269 und
270 fallen,
- 5.
die Festlegungen gemäß den §§
289 und
290 zu treffen,
- 6.
zu entscheiden, dass Übergangsmaßnahmen nach den §§
343 bis
350 zur Anwendung kommen.
(4) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden zum 1. Januar 2016 wirksam, wenn in der Entscheidung kein späteres Datum genannt wird.