VAGEWGDG 3
Drittes Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG - VAGEWGDG 3)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.07.1994
Stand:
Geändert durch Art. 5 G v. 6.6.2017 I 1495
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§ 10

In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung müssen Versicherungsverträge für Fahrzeuge mit regelmäßigem Standort im Inland, die vor dem 1. Juli 1994 abgeschlossen werden, den von der Aufsichtsbehörde genehmigten allgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechen.