Drittes Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des
Rates der Europäischen Gemeinschaften (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG - VAGEWGDG 3)
Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen der Versicherungsverhältnisse sind in einem Nachtrag zum Versicherungsvertrag niederzulegen, der dem Versicherungsnehmer auszuhändigen ist.