(1) Dem Sterilisationsbetreuer nach §
1817 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dem Ergänzungsbetreuer nach §
1817 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist eine Vergütung nach §
3 zu bewilligen. Vorschuss oder Ersatz der Aufwendungen kann er in entsprechender Anwendung von §
1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen; §
4 Absatz 2 gilt entsprechend. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.
(2) Dem Verhinderungsbetreuer nach §
1817 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Vergütung nach §
8 in Verbindung mit §
9 zu bewilligen und im Fall des §
9 nach Tagen zu teilen; §
187 Absatz 1 und §
188 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.