Die Fallpauschalen nach §
9 gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des §
1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Betreuer nach §
7 Absatz 1 bleibt unberührt.