VBVG 2023
Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG 2023)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
04.05.2021
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.4.2025 I Nr. 109
Ersetzt G 400-16 v. 21.4.2005 I 1073, 1076 (VBVG)
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§ 14 VBVG 2023 – Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung

(1) Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen der §§ 11 und 12 Absatz 2.
(2) Für die Dauer der Festsetzung nach § 292 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die Vergütungsansprüche als geltend gemacht nach § 15 Absatz 3.