VerkLG
Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen (Verkehrsleistungsgesetz - VerkLG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
23.07.2004
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 42 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
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§ 10 VerkLG – Härteausgleich

(1) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 9 Satz 1 abzugelten ist, ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren. § 9 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Leistungsempfänger verpflichtet.