Leistungen nach diesem Gesetz sind von dem Leistungsempfänger in entsprechender Anwendung der §§ 20 bis 33 mit Ausnahme des §
21 Satz 2 des Bundesleistungsgesetzes zu entschädigen. Im Fall des §
7 Abs. 4 Satz 3 richtet sich der Anspruch ausschließlich gegen den Leistungsempfänger. Auf die Festsetzung der Entschädigung und die Verjährung von Ansprüchen sind die §§
34,
49 bis
65 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend anzuwenden.