VerkLG
Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen (Verkehrsleistungsgesetz - VerkLG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
23.07.2004
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 42 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
VerkLG vollständig anzeigen

§ 6 VerkLG – Leistungsdauer

Verkehrsleistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur auf bestimmte Zeit, längstens für die Dauer von drei Monaten, angefordert werden. Wiederholte Anforderungen gleicher Leistungen sind im Anschluss an die bisherige Anforderung nur dann zulässig, wenn dies unumgänglich ist; Satz 1 gilt entsprechend.