VerkLG
Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen (Verkehrsleistungsgesetz - VerkLG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
23.07.2004
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 42 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
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§ 5 VerkLG – Verpflichtungsbescheid

(1) Leistungen nach § 3 werden von der nach § 7 Abs. 2 zuständigen Behörde durch Verpflichtungsbescheid angefordert. Der Verpflichtungsbescheid ist zuzustellen.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verpflichtungsbescheid nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.