VerpackDG
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen (Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz - VerpackDG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
13.07.2026
Fundstelle:
Hinweise:
Änderung durch Art. 4 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 24 VerpackDG – Gemeinsame Stelle der Systeme

(1) Die Systeme haben sich an einer Gemeinsamen Stelle zu beteiligen. Die Zulassung nach § 20 wird unwirksam, wenn ein System sich nicht innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Zulassung an der Gemeinsamen Stelle beteiligt.
(2) Die Gemeinsame Stelle hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
1.
Aufteilung der Entsorgungskosten auf Grundlage der von der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 und 24 festgestellten Marktanteile;
2.
Aufteilung der nach § 31 Absatz 2 vereinbarten Nebenentgelte auf Grundlage der von der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 und 24 festgestellten Marktanteile;
3.
wettbewerbsneutrale Koordination der Ausschreibungen nach den §§ 32 bis 37, insbesondere Bestimmung der Ausschreibungsführer für jedes Sammelgebiet;
4.
Festlegung der Einzelheiten zur elektronischen Ausschreibungsplattform und zum Ausschreibungsverfahren nach § 36;
5.
Benennung der gemeinsamen Vertreter nach § 31 Absatz 1 Satz 1;
6.
Benennung der Systemprüfer nach § 25 Absatz 4;
7.
wettbewerbsneutrale Koordination der Informationsmaßnahmen nach § 40 Absatz 3 und Aufteilung der Kosten dieser Maßnahmen auf Grundlage der von der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 und 24 festgestellten Marktanteile.
(3) Die Gemeinsame Stelle muss gewährleisten, dass sie für alle Systeme zu gleichen Bedingungen zugänglich ist und die Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. Bei Entscheidungen, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger betreffen, hört die Gemeinsame Stelle die kommunalen Spitzenverbände an.