kann nähere Verfahrensanweisungen für die Registrierung nach §
6 Absatz 3 Satz 3, die Datenmeldungen nach §
9 Absatz 3, die Hinterlegung der Vollständigkeitserklärungen nach §
10 Absatz 3 Satz 3, die Zulassung von Herstellern nach §
19 Absatz 5 Satz 2, die Zulassung von sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung nach §
19 Absatz 5 in Verbindung mit §
22 Absatz 4, die Hinterlegung der Mengenstromnachweise nach §
43 Absatz 3 Satz 3 und die Übermittlung der Zwischen- und Jahresmeldungen nach §
25 Absatz 2 Satz 2 erteilen und veröffentlichen,