Verwaltungsakte nach §
6 Absatz 1 Satz 1, §
19 Absatz 2 Satz 1, §
22 Absatz 2 Satz 1, §
23 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 können vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch eine Person zu bearbeiten. §
24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist zu beachten.