VerschG
Verschollenheitsgesetz (VerschG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
04.07.1939
Fundstelle:
RGBl I 1939, 1186
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 182 V v. 31.8.2015 I 1474
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§ 15d VerschG

Ist anzunehmen, daß mehrere Personen infolge desselben Ereignisses verschollen sind, so kann das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz das für alle Todeserklärungen zuständige Gericht bestimmen. Ist der Antrag bei einem hiernach nicht zuständigen Gericht gestellt, so ist er an das zuständige Gericht abzugeben.