VerschG
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Verschollenheitsgesetz (VerschG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
04.07.1939
Fundstelle:
RGBl I 1939, 1186
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 182 V v. 31.8.
2015 I 1474
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§ 22a VerschG
Ist der Tod des Verschollenen bereits im Sterberegister beurkundet worden und wird ein Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung durchgeführt, so hat die Eintragung im Sterberegister für das Verfahren keine Beweiskraft.
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