VerschG
Artikel oder Paragraph aufrufen
Verschollenheitsgesetz (VerschG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
HTML
,
PDF
Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
04.07.1939
Fundstelle:
RGBl I 1939, 1186
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 182 V v. 31.8.
2015 I 1474
VerschG vollständig anzeigen
‹ § 43
§ 45 ›
§ 44 VerschG
(1) Der Zeitpunkt des Todes ist den Grundsätzen des §
9
Abs. 2, 3 entsprechend festzustellen.
(2) Der Beschluß begründet die Vermutung, daß der Tod in dem darin festgestellten Zeitpunkt eingetreten ist. §
9
Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend.
‹ § 43
§ 45 ›