VerschG
Verschollenheitsgesetz (VerschG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
04.07.1939
Fundstelle:
RGBl I 1939, 1186
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 182 V v. 31.8.2015 I 1474
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§ 44 VerschG

(1) Der Zeitpunkt des Todes ist den Grundsätzen des § 9 Abs. 2, 3 entsprechend festzustellen.
(2) Der Beschluß begründet die Vermutung, daß der Tod in dem darin festgestellten Zeitpunkt eingetreten ist. § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend.