VersRücklG
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Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
09.07.1998
Fundstelle:
BGBl I 1998, 1800
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 27.3.
2007 I 482
;
zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 20.8.
2021 I 3932
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§ 4 VersRücklG – Rechtsform
Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.
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