§ 40 VGG – Gestaltung der Tarife für Geräte und Speichermedien |
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(1) Die Höhe der Vergütung für Geräte und Speichermedien bestimmt sich nach §
54a des Urheberrechtsgesetzes. Die Verwertungsgesellschaften stellen hierfür Tarife auf Grundlage einer empirischen Untersuchung aus einem Verfahren gemäß §
93 auf. §
38 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Pflicht zur Tarifaufstellung entfällt, wenn zu erwarten ist, dass der dafür erforderliche wirtschaftliche Aufwand außer Verhältnis zu den zu erwartenden Einnahmen stehen würde.