Für behördliche Verbraucherschlichtungsstellen gelten die §§
4 bis
7 Absatz 1 und 3 bis 5, die §§
8,
10 und
11 sowie 13 bis 22 sinngemäß. §
9 Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle bei einer Kammer eingerichtet ist. Anforderungen an behördliche Verbraucherschlichtungsstellen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.