§ 4 VStG 1974 – Bemessungsgrundlage |
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(1) Der Vermögensteuer unterliegt
- 1.
bei unbeschränkt Steuerpflichtigen das Gesamtvermögen (§§ 114 bis 120 des Bewertungsgesetzes);
- 2.
bei beschränkt Steuerpflichtigen das Inlandsvermögen (§
121 des Bewertungsgesetzes).
(2) Der Wert des Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens wird auf volle tausend Deutsche Mark nach unten abgerundet.