§ 5 VStG 1974 – Stichtag für die Festsetzung der Vermögensteuer, Entstehung der Steuer |
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(1) Die Vermögensteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs (Veranlagungszeitpunkt, §§
15 bis
17) festgesetzt.
(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Kalenderjahrs, für das die Steuer festzusetzen ist.