§ 211 VVG 2008 – Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen |
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(1) Die §§
37,
38,
165,
166 Absatz 1, 2, 3 und
4 Satz 1 sowie die §§
168 und
169 sind, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, nicht anzuwenden auf
- 1.
Versicherungen bei Pensionskassen im Sinn des §
233 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
- 2.
Versicherungen, die bei einem Verein genommen werden, der als kleinerer Verein im Sinn des Versicherungsaufsichtsgesetzes anerkannt ist,
- 3.
Lebensversicherungen mit kleineren Beträgen und
- 4.
Unfallversicherungen mit kleineren Beträgen.
(2) Auf die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Pensionskassen sind ferner nicht anzuwenden
- 1.
die §§
6 bis
9,
11,
150 Absatz 2 bis 4 und §
152 Absatz 1 bis 4; für die §§
7 bis
9 und
152 Absatz 1 bis 4 gilt dies nicht für Fernabsatzverträge nach §
312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
- 2.
§
153, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen getroffen sind; §
153 Abs. 3 Satz 1 ist ferner nicht auf Sterbekassen anzuwenden.
(3) Sind für Versicherungen mit kleineren Beträgen im Sinn von Absatz 1 Nr. 3 und 4 abweichende Bestimmungen getroffen, kann deren Wirksamkeit nicht unter Berufung darauf angefochten werden, dass es sich nicht um Versicherungen mit kleineren Beträgen handele.