WaffRG
Gesetz über das Nationale Waffenregister (Waffenregistergesetz - WaffRG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
17.02.2020
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 8 G v. 2.7.2026 I Nr. 198
Ersetzt G 7133-5 v. 25.6.2012 I 1366 (NWRG)
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§ 22 WaffRG – Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden

Auf Aufsichtsbehörden der Waffenbehörden sind die für die beaufsichtigten Behörden jeweils geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dies für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich ist.