WaffRG
Gesetz über das Nationale Waffenregister (Waffenregistergesetz - WaffRG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
17.02.2020
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 8 G v. 2.7.2026 I Nr. 198
Ersetzt G 7133-5 v. 25.6.2012 I 1366 (NWRG)
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§ 23 WaffRG – Unterrichtungspflicht bei Unrichtigkeit der übermittelten Daten

Die Stellen, die berechtigt sind, ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde zu stellen, haben die Waffenbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ihnen übermittelten Daten vorliegen.