§ 2 WehrPflG – Anwendung dieses Gesetzes |
 |
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Die §§
3 bis
52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
(3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§
3,
8a bis
20b,
25,
32 bis
35,
44 und
45.
(4) Die §§
15a und
16 sind nur auf Betroffene anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 geboren sind. Satz 1 gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall.