WehrPflG
Wehrpflichtgesetz (WehrPflG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.07.1956
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 15.8.2011 I 1730;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
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§ 2 WehrPflG – Anwendung dieses Gesetzes

(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
(3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45.
(4) Die §§ 15a und 16 sind nur auf Betroffene anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 geboren sind. Satz 1 gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall.