Wurde vor dem 15. August 2025 ein Zulassungs- oder ein Befreiungsverfahren eingeleitet, auf das die Vorschriften des §
11a, auch in Verbindung mit §
38 Absatz 5 Satz 3, §
52 Absatz 1 Satz 4, §
70 Absatz 1 Satz 2 oder §
78 Absatz 5 Satz 3 in ihrer jeweils ab dem 15. August 2025 geltenden Fassung anzuwenden wären, so führt die zuständige Behörde dieses Verfahren nach dem vor dem 15. August 2025 geltenden Recht fort.