§ 107 WHG 2009 – Übergangsbestimmung für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen aus Industrieanlagen |
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(1) Eine Zulassung, die vor dem 2. Mai 2013 nach landesrechtlichen Vorschriften für Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des §
60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach §
60 Absatz 3 Satz 1 fort.
(1a) Ist eine Anlage im Sinne von §
60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 vor dem 28. Januar 2018 nach landesrechtlichen Vorschriften nicht im Rahmen einer Deponiezulassung, sondern anderweitig zugelassen worden, gilt diese Zulassung als Genehmigung nach §
60 Absatz 3 Satz 1 fort.
(2) Soweit durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (
BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Einleitungen aus Anlagen nach §
3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes in Betrieb befanden, ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor diesem Zeitpunkt
- 1.
eine Genehmigung nach §
4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Anlage erteilt wurde oder
- 2.
von ihrem Betreiber ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
Einleitungen aus bestehenden Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der
Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die
Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.
(3) Für BVT-Schlussfolgerungen, die bis zum Ablauf des 1. Juli 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, ist abweichend von §
61c Absatz 1 §
57 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in der am 20. Oktober 2026 geltenden Fassung anzuwenden. Für BVT-Schlussfolgerungen nach Satz 1 findet §
61g Absatz 1 keine Anwendung.
(4) Für Indirekteinleitungen von Abwasser nach §
61a Satz 1, die bereits vor dem 1. Juli 2026 vorhanden waren, ist zu folgenden Zeitpunkten sicherzustellen, dass die Anforderungen nach §
61g Absatz 9 und §
61h Satz 2 bis 6 eingehalten werden:
- 1.
nach Ablauf von vier Jahren ab der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen nach dem 1. Juli 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union oder
- 2.
im Übrigen spätestens bis zum Ablauf des 1. September 2036.
Soweit erforderlich, sind zur Einhaltung der in Satz 1 genannten Anforderungen die Genehmigung für die Indirekteinleitung oder die vertraglichen Regelungen nach §
59 Absatz 2 entsprechend zu ändern. Im Falle von nachträglichen Änderungen der vertraglichen Regelungen bedarf es einer erneuten Freistellung nach §
59 Absatz 2 Satz 1.