WHG 2009
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
31.07.2009
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.7.2026 I Nr. 224
Hinweise:
Änderung durch Art. 2 G v. 13.10.2026 I Nr. 304 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
WHG 2009 vollständig anzeigen

§ 107 WHG 2009 – Übergangsbestimmung für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen aus Industrieanlagen

(1) Eine Zulassung, die vor dem 2. Mai 2013 nach landesrechtlichen Vorschriften für Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 fort.
(1a) Ist eine Anlage im Sinne von § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 vor dem 28. Januar 2018 nach landesrechtlichen Vorschriften nicht im Rahmen einer Deponiezulassung, sondern anderweitig zugelassen worden, gilt diese Zulassung als Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 fort.
(2) Soweit durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Einleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes in Betrieb befanden, ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor diesem Zeitpunkt
1.
eine Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Anlage erteilt wurde oder
2.
von ihrem Betreiber ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
Einleitungen aus bestehenden Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.
(3) Für BVT-Schlussfolgerungen, die bis zum Ablauf des 1. Juli 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, ist abweichend von § 61c Absatz 1 § 57 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in der am 20. Oktober 2026 geltenden Fassung anzuwenden. Für BVT-Schlussfolgerungen nach Satz 1 findet § 61g Absatz 1 keine Anwendung.
(4) Für Indirekteinleitungen von Abwasser nach § 61a Satz 1, die bereits vor dem 1. Juli 2026 vorhanden waren, ist zu folgenden Zeitpunkten sicherzustellen, dass die Anforderungen nach § 61g Absatz 9 und § 61h Satz 2 bis 6 eingehalten werden:
1.
nach Ablauf von vier Jahren ab der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen nach dem 1. Juli 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union oder
2.
im Übrigen spätestens bis zum Ablauf des 1. September 2036.
Soweit erforderlich, sind zur Einhaltung der in Satz 1 genannten Anforderungen die Genehmigung für die Indirekteinleitung oder die vertraglichen Regelungen nach § 59 Absatz 2 entsprechend zu ändern. Im Falle von nachträglichen Änderungen der vertraglichen Regelungen bedarf es einer erneuten Freistellung nach § 59 Absatz 2 Satz 1.