(1) Die Bundesnetzagentur erteilt auf jeder ausgeschriebenen Fläche dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert den Zuschlag. Der Zuschlag wird erteilt unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach §
82 Absatz 3 und unter der auflösenden Bedingung der nicht fristgemäßen Hinterlegung der Sicherheit nach §
18 Absatz 2 Satz 2. Ein Gebot, das die Anforderungen nach §
17 nicht erfüllt, wird entsprechend §
33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
(2) Der anzulegende Wert ist der Gebotswert des bezuschlagten Gebots.
(3) Haben für eine Fläche mehrere Bieter Gebote mit einem Gebotswert von 0 Cent pro Kilowattstunde abgegeben, erteilt die Bundesnetzagentur keinen Zuschlag und führt für diese Fläche das dynamische Gebotsverfahren nach §
21 durch.