(2) Durch den Zuschlag werden vorbehaltlich des §
69 Absatz 7 und des §
17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Rechte begründet für die Zeit nach dem Ende des Anspruchs auf die Marktprämie nach §
25 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Die bezuschlagte Fläche kann nach Maßgabe des Flächenentwicklungsplans nach §
8 Absatz 3 erneut ausgeschrieben werden.