WiPrO
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WiPrO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
24.07.1961
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 5.11.1975 I 2803
zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
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§ 19 WiPrO – Erlöschen der Bestellung

(1) Die Bestellung erlischt durch
1.
Tod,
2.
Verzicht,
3.
unanfechtbare Ausschließung aus dem Beruf.
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären.