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Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WiPrO)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
24.07.1961
Fundstelle:
BGBl I 1961, 1049
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 5.11.
1975 I 2803
zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 4.2.
2026 I Nr. 33
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§ 49 WiPrO – Versagung der Tätigkeit
Der Wirtschaftsprüfer hat seine Tätigkeit zu versagen, wenn sie für eine pflichtwidrige Handlung in Anspruch genommen werden soll oder die Besorgnis der Befangenheit bei der Durchführung eines Auftrages besteht.
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