WoBerichtsG
Wohnungslosenberichterstattungsgesetz (WoBerichtsG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
04.03.2020
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 2 G v. 5.12.2022 I 2160
WoBerichtsG vollständig anzeigen

§ 1 WoBerichtsG – Zweck der Erhebung; Durchführung

(1) Zur Verbesserung der Armuts- und Reichtumsberichterstattung des Bundes sowie der Informationsgrundlage für politisches Handeln wird eine Erhebung über Personen, die wohnungslos sind, als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Statistik wird zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.