Die Bundesanstalt kann ihre Verfügungen nach §
4 Absatz 1 Satz 3, §
10 Absatz 2 Satz 3, §
15 Absatz 1 und 2, §
20 Absatz 1, §
28, §
36 oder §
37 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2, auf ihrer Internetseite veröffentlichen.