Geldbezüge nach den §§
4,
6,
9,
10 und
11 unterliegen dem Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwendung des §
55 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn auch die Besoldung der an demselben Dienstort stationierten Soldatinnen und Soldaten dem Kaufkraftausgleich unterliegt.