(2) Sofern dieses Gesetz auf Leistungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz Bezug nimmt und diese Leistungen nach Besoldungsgruppen differenziert sind, gilt folgende Zuordnung:
- 1.
die Wehrsoldgruppen 1 und 2 entsprechen der Besoldungsgruppe A 3,
- 2.
die Wehrsoldgruppen 3 und 4 entsprechen der Besoldungsgruppe A 4.