ZDVG

Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden (Zivildienstvertrauensmann-Gesetz - ZDVG)

Quelle:  Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum: 16.01.1991
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 14.6.2009 I 1229
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§ 23  Beschwerdeverfahren

Betrifft eine Beschwerde Fragen des Dienstbetriebes, der Fürsorge oder des außerdienstlichen Gemeinschaftslebens, soll der Vertrauensmann des Beschwerdeführers angehört werden. In Personalangelegenheiten (§ 19) soll der Vertrauensmann auf Antrag des Beschwerdeführers angehört werden.