ZDVG
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Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden (Zivildienstvertrauensmann-Gesetz - ZDVG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
HTML
,
PDF
Ausfertigungsdatum:
16.01.1991
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 14.6.2009 I 1229
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§ 24 Ausschluß der Beteiligung
Eine Beteiligung des Vertrauensmannes unterbleibt, wenn er selbst Betroffener einer Personalmaßnahme oder einer Disziplinarmaßnahme oder Beschwerdeführer ist. In diesen Fällen ist der Stellvertreter des Vertrauensmannes zu beteiligen.