ZDVG

Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden (Zivildienstvertrauensmann-Gesetz - ZDVG)

Quelle:  Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum: 16.01.1991
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 14.6.2009 I 1229
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§ 24  Ausschluß der Beteiligung

Eine Beteiligung des Vertrauensmannes unterbleibt, wenn er selbst Betroffener einer Personalmaßnahme oder einer Disziplinarmaßnahme oder Beschwerdeführer ist. In diesen Fällen ist der Stellvertreter des Vertrauensmannes zu beteiligen.