ZensTeG
Gesetz zur Erprobung eines registergestützten Zensus (Zensustestgesetz - ZensTeG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
27.07.2001
Fundstelle:
ZensTeG vollständig anzeigen

§ 16 ZensTeG – Zuständigkeiten

(1) Die Erhebungen nach § 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und 4, §§ 6, 7 und 9 werden von den statistischen Ämtern der Länder durchgeführt.
(2) Die Erhebung nach § 8 wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.