ZensTeG
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Gesetz zur Erprobung eines registergestützten Zensus (Zensustestgesetz - ZensTeG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
HTML
,
PDF
Ausfertigungsdatum:
27.07.2001
Stand:
Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 16 Zuständigkeiten
(1) Die Erhebungen nach §
2
, §
3
Abs. 3, §
4
Abs. 3 und 4, §§
6
,
7
und
9
werden von den statistischen Ämtern der Länder durchgeführt.
(2) Die Erhebung nach §
8
wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.