ZensTeG

Gesetz zur Erprobung eines registergestützten Zensus (Zensustestgesetz - ZensTeG)

Quelle:  Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum: 27.07.2001
Stand:
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§ 17  Aufbau einer Organisationsdatei

Die von den Meldebehörden erhobenen Hilfsmerkmale nach § 2 Abs. 3 dürfen für den Aufbau einer Organisationsdatei zur Vorbereitung und Durchführung eines registergestützten Zensus verwendet und aktualisiert werden.