ZensTeG
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Gesetz zur Erprobung eines registergestützten Zensus (Zensustestgesetz - ZensTeG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
HTML
,
PDF
Ausfertigungsdatum:
27.07.2001
Stand:
Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 17 Aufbau einer Organisationsdatei
Die von den Meldebehörden erhobenen Hilfsmerkmale nach §
2
Abs. 3 dürfen für den Aufbau einer Organisationsdatei zur Vorbereitung und Durchführung eines registergestützten Zensus verwendet und aktualisiert werden.