ZensTeG
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Gesetz zur Erprobung eines registergestützten Zensus (Zensustestgesetz - ZensTeG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
HTML
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
27.07.2001
Fundstelle:
BGBl I 2001, 1882
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‹ § 16
§ 17 ZensTeG – Aufbau einer Organisationsdatei
Die von den Meldebehörden erhobenen Hilfsmerkmale nach §
2
Abs. 3 dürfen für den Aufbau einer Organisationsdatei zur Vorbereitung und Durchführung eines registergestützten Zensus verwendet und aktualisiert werden.
‹ § 16