ZerlG 1998

Zerlegungsgesetz (ZerlG 1998)

Quelle:  Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum: 06.08.1998
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
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§ 10  Erlöschen der Ansprüche

(1) Die Ansprüche nach den §§ 1 und 8 erlöschen, wenn sie nicht bis zum Ablauf des dritten auf die Vereinnahmung der Steuer folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden.
(2) Die Ansprüche nach § 7 erlöschen, wenn sie nicht bis zum Ablauf des vierten auf die Vereinnahmung der Steuer folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden.