ZerlG 1998
Zerlegungsgesetz (ZerlG 1998)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
06.08.1998
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
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§ 9 ZerlG 1998 – Zahlungen im Clearingverfahren

Die sich im Rahmen der Clearingverfahren ergebenden Zahlungen sind von den zahlungspflichtigen Ländern bis zum Ende des auf das jeweilige Kalendervierteljahr folgenden Monats an die obersten Finanzbehörden der empfangsberechtigten Länder zu überweisen.