ZerlG 1998

Zerlegungsgesetz (ZerlG 1998)

Quelle:  Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum: 06.08.1998
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
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§ 9  Zahlungen im Clearingverfahren

Die sich im Rahmen der Clearingverfahren ergebenden Zahlungen sind von den zahlungspflichtigen Ländern bis zum Ende des auf das jeweilige Kalendervierteljahr folgenden Monats an die obersten Finanzbehörden der empfangsberechtigten Länder zu überweisen.