(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des §
53 Absatz 1 eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist,
- 1.
um die unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat gegen zu schützende Personen, zu sichernde Bedienstete oder zu schützende Vermögenswerte zu verhindern oder
- 2.
um eine Platzverweisung nach §
58 durchzusetzen.