ZFdG 2021

Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG 2021)

Quelle:  Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum: 30.03.2021
Stand:
Ersetzt G 602-2 v. 16.8.2002 I 3202 (ZFdG)
Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
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§ 63  Behördlicher Eigenschutz

Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Gefahren für ihre Liegenschaften, sonstigen Einrichtungen und Veranstaltungen abzuwehren. Die §§ 54 bis 59 und 61 sowie die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.