Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach §
6 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Gefahren für ihre Liegenschaften, sonstigen Einrichtungen und Veranstaltungen abzuwehren. Die §§
54 bis
59 und
61 sowie die §§
15 bis
20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.