ZFdG 2021
Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG 2021)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
30.03.2021
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Ersetzt G 602-2 v. 16.8.2002 I 3202 (ZFdG)
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§ 64 ZFdG 2021 – Sicherheitsüberprüfung

Für Personen, die für die Behörden des Zollfahndungsdienstes tätig werden sollen, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Die zuständige Stelle kann von einer Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.