ZHG§10PrO
Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG§10PrO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
16.02.1954
Fundstelle:
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§ 11 ZHG§10PrO

(1) Ist der Prüfling zugelassen, so wird er von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Prüfung spätestens drei Tage vor ihrem Beginn unter Angabe der für die einzelnen Fächer festgesetzten Prüfungszeiten schriftlich geladen.
(2) Der vom Vorsitzenden festgesetzte erste Prüfungstag gilt als Beginn der Prüfung.