ZIEV
Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung und die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall von Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung - ZIEV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
15.10.2009
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.12.2018 I 2330
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§ 8 ZIEV – Berechnung bei Erbringung von Zahlungsdiensten

Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, finden die §§ 2 bis 6 entsprechende Anwendung.